AGB

VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN der exSA Sicherheitstechnik GmbH

1 ALLGEMEINES

1.1 Für die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Besteller und Fa. exSA Sicherheitstechnik (im Folgenden nur: EXSA) gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen der EXSA (im Folgenden nur: AGB). Abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Sie werden nur dann und nur insoweit anerkannt, wie sie von EXSA zuvor schriftlich bestätigt wurden. Die Geltung dieser AGB wird zugleich auch für alle künftige nie Verträge mit dem Besteller vereinbart


1.2 Verträge zwischen dem Besteller und EXSA sowie deren Änderung oder Ergänzung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für mündliche Abmachungen und Nebenabreden und für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Das gilt auch für diese AGB. Alle Vereinbarungen, die zwischen EXSA und dem Besteller zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesen AGB schriftlich niedergelegt.


1.3 EXSA‘ AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, nicht jedoch gegenüber Verbrauchern.


2 AUFTRAGSANNAHME

2.1 EXSA‘ Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch EXSA‘ Auftragsbestätigung zustande.


2.2 Der Besteller ist an seinen Auftrag gebunden. Er kann ihn widerrufen, wenn EXSA diesen nicht innerhalb von vier Wochen nach Auftragseingang bestätigt hat.


2.3 Der Umfang der Lieferpflichten von EXSA, insbesondere hinsichtlich Beschaffenheitsangaben und Leistungsfähigkeit der Produkte, ergibt sich ausschließlich aus dem schriftlichen Angebot von EXSA und/oder der schriftlichen Auftragsbestätigung von EXSA. Garantien können nur wirksam erteilt werden, indem sie in EXSA Auftragsbestätigung als solche eindeutig gekennzeichnet werden. Angaben in Prospekten, Katalogen etc. gelten, soweit sich aus dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, nur als annähernd.


2.4 Es ist ausschließlich Angelegenheit des Bestellers, die Tauglichkeit der Produkte von EXSA für seine Zwecke (einschließlich der Weiterverarbeitung durch ihn und die Zwecke seiner Abnehmer) zu prüfen. Eine Haftung für die Tauglichkeit der EXSA-Produkte für die Zwecke des Bestellers setzt voraus, dass wir die Tauglichkeit schriftlich bestätigt oder ausdrücklich garantiert haben.


3 PREISE UND ZAHLUNGEN; GEFAHRENÜBERGANG

3.1 Die Berechnung erfolgt in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe. EXSA Preise verstehen sich wenn nicht anders angegeben „ab Werk“ (FCA) Ostrava (Incoterms 2010). Verpackung, Fracht, Zollgebühren sowie Abnahmezeugnisse und Materialbescheinigungen werden gesondert berechnet.


3.2 Die Rechnungen sind sofort nach Eingang zur Zahlung fällig. Der Besteller gerät automatisch in Verzug, wenn er die Rechnung nicht spätestens 14 Tage nach Rechnungseingang beglichen hat. Wird eine der fälligen Forderungen auch nach Zahlungserinnerung und Ablauf einer weiteren Frist von 2 Wochen nicht ausgeglichen, werden alle EXSA - Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller sofort fällig. Lieferungen werden sodann nur gegen Vorkasse ausgeführt. Zahlungsbedingungen können vereinbart werden.


3.3 Darüber hinaus sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Besteller innerhalb einer von,  EXSA gesetzten Frist weiterhin seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.


3.4 Die Geltendmachung von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten ist nur bei von EXSA anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.


4 LIEFERUNG

4.1 Lieferfristen und Liefertermine sind stets unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich bestätigt. Lieferfristen beginnen nicht, solange nicht alle Einzelheiten einer Bestellung geklärt sind oder erforderliche Genehmigungen oder Freigaben fehlen.


4.2 Lieferungen erfolgen – auch bei frachtfreier Lieferung – auf Gefahr des Bestellers. Verpackungsmaterialwird diesem zum Selbstkostenpreis berechnet. EXSA ist zu Teillieferungen berechtigt.


4.3 Von EXSA nicht zu vertretende Lieferverzögerungen, insbesondere aufgrund höherer Gewalt oder Streiks, Betriebsstörungen bei EXSA oder den Vorlieferanten von EXSA, verlängern eine vereinbarte Lieferfrist für die Dauer der Behinderung. Ist die vereinbarte Lieferzeit in solchen Fällen bereits um mehr als 10 Wochen überschritten, so hat EXSA und der Besteller das Recht, vom Vertragnzurückzutreten. Vorher besteht das Rücktrittsrecht nur, wenn EXSA dem Besteller schriftlich mitgeteilten hat, dass die Leistung durch EXSA nicht oder nicht mehr erbracht werden kann. Vorstehende Einschränkung gilt nicht für Fixgeschäfte.


4.4 Befindet sich EXSA in Lieferverzug, so kann der Besteller zurücktreten, wenn er EXSA schriftlich eine angemessene Frist von mindestens 4 Wochen gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist.Erklärt der Besteller nicht bereits mit der Fristsetzung, ob er weiter auf Erfüllung besteht oder von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen möchte und geht eine solche Erklärung nicht innerhalb einer weiteren Frist von 2 Wochen bei EXSA ein, so ist EXSA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern EXSA den Besteller hiervon schriftlich in Kenntnis gesetzt hat. Das Recht des Bestellers, Schadensersatz zu verlangen, bleibt hiervon unberührt und richtet sich im Übrigen nach den Voraussetzungen in Ziffer 8.


5 ABNAHME

5.1 Werden Waren versendet, so geht die Gefahr mit Absendung an den Besteller auf diesen über.


5.2 Gerät der Besteller mit der Abnahme oder dem Abruf in Verzug, so ist EXSA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und ohne die Notwendigkeit des Nachweises 25% des vereinbarten Preises als Schadensersatz zu fordern. Dem Besteller bleibt es vorbehalten nachzuweisen, ein Schaden sei nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Das Recht von EXSA, den tatsächlichen Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.


6 EIGENTUMSVORBEHALT

6.1 Das Eigentum an von EXSA gelieferter Ware („Vorbehaltsware“) geht erst mit der endgültigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindung entstandener und noch entstehender Forderungen auf den Besteller über. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind. Der Eigentumsvorbehalt bezieht sich auch auf die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden neuen Waren im Verhältnis des Rechnungswertes der verbundenen oder vermischten Waren.


6.2 Der Besteller hat für die Dauer des Eigentumsvorbehalts die gelieferten Gegenstände gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden zu versichern und das Bestehen der Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.


6.3 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an EXSA ab. Der Besteller wird unwiderruflich ermächtigt, die an EXSA abgetretenen Forderungen auf Rechnung von EXSA im eigenen Namen einzuziehen. Vereinnahmte Zahlungen aus dem Verkauf unserer Ware oder aus jedem anderen Rechtsgrund werden treuhänderisch für

uns empfangen und verwahrt. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nach, so ist der Besteller auf unser Verlangen hin verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.


6.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das fremde Eigentum hinweisen und EXSA unverzüglich von den Zugriffen benachrichtigen.


6.5 Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und Räume zu betreten, in denen die Vorbehaltsware lagert, soweit eine von EXSA gesetzte angemessene Frist zur Zahlung erfolglos verstrichen ist. Eventuell bestehende Herausgabeansprüchen gegen Dritte tritt der Besteller bereits jetzt an EXSA ab. Das Recht von EXSA, Schadensersatz zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.


11 VERTRAULICHE INFORMATIONEN

11.1 Vertrauliche Informationen, die sich EXSA und Besteller zukommen lassen, sind deutlich durch Schild, Stempel oder Etikette als vertraulich zu kennzeichnen oder durch eindeutige schriftliche Information zu unterlegen.


11.2 EXSA und Besteller verpflichten sich über Abschnitt 11.1 hinaus, alle Vertraulichen Informationen, die sie direkt oder indirekt von der jeweils anderen Vertragspartei erhalten, vertraulich zu behandeln und nur im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages und an die Durchführung des Vertrages anschließende Leistungen zu verwenden. Sie verpflichten sich, solche Informationen weder an Dritte weiterzugeben noch Dritten in sonstiger Form zugänglich zu machen. Als Dritte i. S. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten alle natürlichen oder juristischen Personen, die nicht mit dem Besteller bzw. EXSA gesellschaftsrechtlich verbunden sind.


11.3 Vertrauliche Informationen i. S. des Abschnitts 11.2 sind insbesondere:

- Know-how und Ergebnisse über interne Abläufe, Organisationen etc. von EXSA oder des Bestellers, die im Rahmen des Vertrages erzielt oder verwendet werden,

- die Beschreibung der Durchführung des Vertrages,

- Zeitpläne, Ziele und Ideen für die Durchführung des Vertrages,

- andere nicht öffentlich verfügbare Informationen, welche die Vertragsparteien

im Rahmen der Vertragsdurchführung über die jeweils andere Vertragspartei erlangen.


11.4 Die Geheimhaltungspflichten erstrecken sich auch auf sämtliche Mitarbeiter und Beauftragten der Vertragsparteien ohne Rücksicht auf die Art und rechtliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diesem Personenkreis entsprechende Geheimhaltungspflichten

aufzuerlegen, soweit dies noch nicht geschehen ist.


11.5 Die Geheimhaltungspflichten bestehen nicht, wenn und soweit die betreffenden Informationen zum Zeitpunkt der Aushändigung nachweislich allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der jeweils zur Geheimhaltung verpflichteten Vertragspartei allgemein bekannt werden oder rechtmäßig durch einen Dritten erlangt wurden oder werden oder der empfangenden Vertragspartei bereits bekannt und verfügbar sind..


12 COMPLIANCE

12.1 Der Besteller gewährleistet und verpflichtet sich, alle anwendbaren Gesetze, Bestimmungen sowie weitere gesetzliche Anforderungen im Hinblick auf Ausfuhr, Einfuhr, Verkauf, Vertrieb, Vermarktung und Kundendienst für Produkte und/oder Leistungen, einschließlich aber ohne Beschränkung auf Antikorruptions -und Antibestechungs-Gesetze, einzuhalten, die in dem Land gelten, in dem der Besteller seinen Sitz hat oder in dem die Transaktion mit den beschriebenen Produkten oder Leistungen erfolgt.


12.2 Dem Besteller ist es untersagt, eine Handlung, weder passiv noch aktiv, weder mittelbar noch unmittelbar, vorzunehmen, die insbesondere zu Sanktionsmöglichkeiten im Hinblick auf Korruption, Vorteilsgewährung, Betrug sowie Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht oder Insolvenzrecht führen kann. Im Falle einer Verletzung dieser Bestimmung kann EXSA mit sofortiger Wirkung vom Vertrag als auch allen anderen Vereinbarungen, Aufträgen oder anderweitigen Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller zurücktreten und Schadenersatz geltend machen. Dies stellt keinen Verzicht auf andere Rechtsbehelfe dar.


13 IMMATERIALGÜTERRECHTE

13.1 EXSA leistet Gewähr dafür, dass die von EXSA erbrachten Lieferungen und Leistungen ohne Eingriff in Rechte Dritter geliefert/erbracht werden können.


13.2 Sollten infolge einer Verletzung i. S. des Abschnitts 13.1 seitens Dritter Ansprüche gegenüber dem Besteller erhoben werden, hat der EXSA diese auf eigene Kosten unter der Voraussetzung abzuwehren, dass EXSA vom Besteller unverzüglich über derartige Ansprüche informiert wird und der Besteller EXSA alle erforderlichen Vollmachten und Erklärungen erteilt, damit EXSA namens des Bestellers solche Ansprüche abwehren kann


14 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

14.1 Erfüllungsort ist für beide Teile Wien. Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen mit Ausnahme des Mahnverfahrens, ist für beide Teile Wien. Beide Vertragspartner sind berechtigt, auch ein anderes nach Gesetz zuständiges Gericht anzurufen.


14.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und EXSA aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung unterliegen dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UNÜbereinkommens über den Internationalen Warenkauf.


14.3 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen hierdurch nicht berührt. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine solche, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Notfalls gilt die einschlägige gesetzliche Bestimmung.


Gültig: ab 01.01.2020

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